Informationen für Anlagenbetreiber
Die rechtliche Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet § 12 Abs. 2b EnWG.
Nach § 12 Abs. 2b EnWG sind Netzbetreiber ab dem 25. Februar 2025 verpflichtet, in ihrem Netzgebiet jährlich einen Steuerbarkeitscheck an Erzeugungsanlagen (einschließlich Speicher) durchzuführen. Ziel des Steuerbarkeitschecks ist es, sicherzustellen, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen jederzeit steuerbar ist. Angesichts der zunehmenden Zahl dezentraler Einspeiseanlagen soll so die Stabilität des Netzes gewährleistet werden.
Der Steuerbarkeitscheck wird jährlich vom Netzbetreiber organisiert und durchgeführt und erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben ohne Entschädigung. Aufgrund der Abhängigkeit von wetterbedingten Einspeiseanlagen erfolgt keine vorherige Ankündigung der Tests.
Je nach Steuerungs- und Messtechnik dauert die Reduzierung der Leistung von wenigen Minuten bis etwa 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann der Test bis zu einer Stunde andauern. Die Steuerung der Anlagen erfolgt nur in dem Umfang, der aus den Messwerten erkennbar ist.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks.
Ihre Fragen - unsere Antworten

Netzbetreiber müssen sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den angeschlossenen Anlagen vorzunehmen und die aktuelle Einspeisung abrufen können. Ziel ist es, die Steuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen bei Bedarf zu gewährleisten, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung sicherzustellen. Diese Regelung umfasst auch Speicher.
Der Gesetzgeber hat im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 12 Abs. 2a-h die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung des Tests festgelegt.
Die Details zur Umsetzung sind in den Leitlinien der Übertragungsnetzbetreiber geregelt. Diese finden Sie auf den Webseiten von Netztransparenz.
Die Netzbetreiber müssen ab dem Jahr 2025 jährlich alle an ihrem Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen. Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 werden auch nach § 9 EEG fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Jahr bereits erfolgreich an einer Redispatch-Maßnahme nach § 13a EnWG teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich. Ebenso werden Anlagen, die ab dem 1. Mai des laufenden Jahres in Betrieb genommen wurden, vom Test im gleichen Jahr ausgenommen.
Der Test wird möglichst kurz gehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren.
Die Anlage wird so weit reduziert, dass der Steuerungseingriff in den Messwerten sichtbar wird. Dies kann auch eine Reduzierung auf null bedeuten, wenn zum Testzeitpunkt nur eine geringe Einspeisung vorliegt.
Da die Tests kurzfristig geplant werden, gibt es keine vorherige Benachrichtigung.
Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn der Test negativ ausfällt und der Anlagenbetreiber Reparaturmaßnahmen für einen späteren erfolgreichen Test durchführen muss.
Eine finanzielle Entschädigung für die Dauer des Tests wird gemäß der gesetzlichen Vorgaben nicht gewährt.
Falls Ihre Anlage nicht gesteuert werden konnte, werden wir Sie kontaktieren. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) § 9 fordert, dass Ihre Anlage durch den Netzbetreiber steuerbar ist und die aktuellen Messwerte abrufbar sind. Sollte Ihre Anlage den Test nicht bestehen, muss die Steuerbarkeit unverzüglich durch einen Elektrofachbetrieb hergestellt werden. Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen bis hin zur Trennung Ihrer Anlage vom Netz.